Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Geschäftszahl

2008/03/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0159 E 28. Februar 2007 RS 5

(hier ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Die Behörde kann auch bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits geringeren Unrechtsgehaltes das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 annehmen vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. Juni 1999, Zl 96/03/0304). (Hier:

Die Behörde hat die Beurteilung der (mangelnden) Vertrauenswürdigkeit nicht auf eine einzelne Geschwindigkeitsüberschreitung oder auf den einmaligen Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot im Bereich von unübersichtlichen Kurven gestützt; es kann ihr jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Verstöße in die Gesamtbetrachtung einbezogen hat.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030058.X03