Verwaltungsgerichtshof
23.10.2008
2008/03/0058
Grundsätzlich enthebt auch eine "Vielzahl" von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen über einen Taxilenker die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, im Verfahren über die Entziehung des Ausweises das konkrete, den jeweiligen Vormerkungen zu Grunde liegende Verhalten und insbesondere auch die jeweilige Tatzeit festzustellen vergleiche das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0044, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030058.X02