Verwaltungsgerichtshof
16.12.2011
2008/02/0379
Nach Paragraph 4, Ziffer eins, TierSchutzG 2005 ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat, wobei das Gesetz auch die kurzfristige ("vorübergehende") Verantwortung für ein Tier ausdrücklich erwähnt. Es ist daher aufgrund des Wortlautes der genannten Bestimmung nicht ersichtlich, dass eine "auf Dauer angelegte Übernahme der Aufsicht und Betreuung eines Tieres im eigenen Interesse" erforderlich wäre.