Verwaltungsgerichtshof
19.10.2012
2008/02/0254
Die "Heranziehung" eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, bewirkt für sich allein keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG führt.