Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2008

Geschäftszahl

2008/02/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0017 E 27. Jänner 1993 RS 3

Stammrechtssatz

Verweigert ein Fahrzeuglenker die Atemluftuntersuchung nach neuerlichem Lenken und nach neuerlicher Aufforderung ein zweites Mal, kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Es liegen vielmehr verschiedene selbständige Taten iSd Paragraph 22, VStG vor, für welche nebeneinander Strafen zu verhängen sind (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2008/02/0222