Verwaltungsgerichtshof
28.11.2008
2008/02/0221
GRS wie 92/03/0017 E 27. Jänner 1993 RS 3
Verweigert ein Fahrzeuglenker die Atemluftuntersuchung nach neuerlichem Lenken und nach neuerlicher Aufforderung ein zweites Mal, kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Es liegen vielmehr verschiedene selbständige Taten iSd Paragraph 22, VStG vor, für welche nebeneinander Strafen zu verhängen sind (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
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