Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2010

Geschäftszahl

2008/02/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0057 E 26. September 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, daß die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (Hinweis E 20.10.1978, 1353/78).