Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2011

Geschäftszahl

2008/02/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0154 E 16. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob der Beschuldigte der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests zu verstehen und entsprechend zu reagieren, kommt es nicht darauf an, dass er "einwandfrei" deutsch spricht, sondern allein darauf, dass er sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich machen kann.