Verwaltungsgerichtshof
23.01.2009
2008/02/0030
GRS wie 91/17/0175 E 6. Oktober 1993 RS 1
Die Behörde ist dann berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe ein mehrspuriges Fahrzeug im Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, auch ohne den Versuch zur amtlichen Überprüfung dieser Angaben als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert.