Verwaltungsgerichtshof
22.01.2009
2007/21/0404
GRS wie 2002/20/0596 E 30. Juni 2005 VwSlg 16670 A/2005 RS 1 (hier ohne den ersten Klammerausdruck)
Paragraph 67 g, Absatz 3, AVG stellt im Verhältnis zu Paragraph 62, Absatz 3, AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (und somit auch für jenes vor dem unabhängigen Bundesasylsenat) eine Sonderregel mit der Bedeutung dar, dass der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien - auch den bei der Verkündung anwesenden - zuzustellen ist, ohne dass dafür ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre vergleiche Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 117f). Von dieser besonderen Bestimmung unberührt bleibt Paragraph 62, Absatz 2, AVG, wonach der Inhalt und die - im Rahmen der Verhandlung erfolgte - Verkündung des Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden sind.