Verwaltungsgerichtshof
21.07.2011
2007/18/0827
GRS wie 2000/20/0545 E 29. März 2001 RS 1
Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG entfaltet keine Rechtswirkungen vergleiche dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 25 zu Paragraph 17, Zustellgesetz), sodass selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens lediglich die Unwirksamkeit der Bescheiderlassung und damit das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargetan wäre vergleiche Walter/Thienel, aaO, E 34 zu Paragraph 71, AVG), nicht aber das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/18/0828