Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2008

Geschäftszahl

2007/18/0339

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0248 E 30. November 2004 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Fremde von Österreich aus seine im Heimatland lebenden Familienangehörigen unterstützen könne, ist vom Schutzbereich des Paragraph 37, FrG 1997 nicht umfasst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180339.X01