Verwaltungsgerichtshof
27.03.2007
2007/18/0127
GRS wie 2006/18/0284 E 4. Oktober 2006 RS 4
Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FrPolG 2005 kann ein Rückkehrverbot in den Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 12 bis 14 legcit unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dieses ist - unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, Absatz eins, legcit - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (Hinweis E 18. Mai 2006, 2006/18/0103).
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180127.X02