Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2007

Geschäftszahl

2007/17/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0420 E 20. September 1996 VwSlg 7120 F/1996 RS 2 (hier ohne Klammausdruck im Rechtssatz)

Stammrechtssatz

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene (im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe) überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht.