Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2008

Geschäftszahl

2007/15/0286

Rechtssatz

Wenn die Finanzbehörde Vermögenszugänge und Bankeingänge feststellt, der Steuerpflichtige sich aber weigert, eine Erklärung für diese Einnahmen zu geben, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, die Bankeingänge seien bislang nicht einbekannte Einnahmen aus einer Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen.