Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Geschäftszahl

2007/15/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0059 E 26. April 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.