Verwaltungsgerichtshof
25.05.2011
2007/13/0119
GRS wie 2003/13/0124 E 25. Februar 2004 RS 1
Nach der zur Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn nach der Tätigkeit des Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers erforderlich und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch dementsprechend eingerichtet war (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 39 zu Paragraph 4, EStG 1988 und Tz 68 zu Paragraph 16, EStG 1988, zum Stichwort "Arbeitszimmer" wiedergegebene Nachweise). Diese aus den Abzugsverboten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 abgeleiteten Anforderungen an Aufwendungen für ein Arbeitszimmer wurden durch die Schaffung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, nicht beseitigt und bestehen neben den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 formulierten Voraussetzungen weiter (Hinweis E 24. April 2002, 98/13/0193, 7. Oktober 2003, 99/15/0203, und 16. Dezember 2003, 2001/15/0197, ebenso wie die bei Doralt, EStG4, Paragraph 20, Tz 104/8 f, wiedergegebene Judikatur).