Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Geschäftszahl

2007/12/0203

Rechtssatz

Einer "formlosen behördlichen Befragung" einer Person ist eine von dieser Person aus eigenen Stücken gegenüber der Behörde gemachte Angabe gleichzuhalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120203.X05