Verwaltungsgerichtshof
17.10.2008
2007/12/0203
GRS wie 89/09/0048 E 4. September 1989 RS 3
(Hier ohne den fallspezifischen Zusatz)
An die Form der Einvernahme von Personen (formlose Befragung als Auskunftsperson oder Zeugeneinvernahme nach Paragraphen 47, ff AVG) können unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sein. So trifft zB nur den Zeugen eine durch Strafsanktionen gesicherte Wahrheitspflicht. Die Einvernahme einer (hier) in den Arbeitsprozess einzugliedernden Ersatzkraft, auf deren Aussage sich die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung stützen will, als Zeuge, könnte daher für den Fall, dass die Partei des Verwaltungsverfahrens sich nicht bloß darauf beschränkt, ohne Angabe von Gründen, ihr vorgehaltene Ermittlungsergebnisse als unrichtig zu erklären, geboten sein, um die in der Aussage mitgeteilten Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum maßgebenden Sachverhalt zu erheben.
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120203.X04