Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Geschäftszahl

2007/12/0203

Rechtssatz

Paragraph 19, Absatz eins, LDG 1984 ordnet an, dass der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen ist. Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 bestimmt zwar, dass der Landeslehrer "unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung" versetzt werden "kann"; jedoch umschreibt die in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Wortfolge "unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung" keine Voraussetzung, sondern vielmehr eine Rechtsfolge des Versetzungsbescheides.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120203.X01