Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2009

Geschäftszahl

2007/12/0157

Rechtssatz

Grundsätzlich ist sowohl der quantitative als auch der qualitative Aspekt der (im relevanten Beobachtungszeitraum) erstellten wissenschaftlichen Arbeiten von Bedeutung. Eine Ausnahme gilt lediglich für ein - nicht krasses - Abweichen von dem im betreffenden Fach üblichen quantitativen Standard infolge außergewöhnlicher Belastungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 98/12/0174 = Slg. Nr. 15.640/A) bzw. bei Vorliegen "überragender, außerordentlicher wissenschaftlicher Einzelleistungen" vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0123).