Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2008

Geschäftszahl

2007/12/0144

Rechtssatz

Die Dienstbehörde ist nicht nach Paragraph eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 52, AVG verpflichtet, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf den Verweisungsarbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, wenn es nicht um die Verwendbarkeit des Beamten auf der belangten Behörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätzen, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geht, sondern um seine Verwendung im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0058).