Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2008

Geschäftszahl

2007/12/0144

Rechtssatz

Nach Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz des Poststrukturgesetzes, Artikel 95, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, kommt dem beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die diesem Unternehmen zugewiesenen Beamten zu. Daraus folgt, dass ein Verweisungsarbeitsplatz nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 für einen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nur im Wirkungsbereich dieser Dienstbehörde in Betracht gezogen werden kann, nicht jedoch in einem Ressort des Bundes im Sinne des Paragraph 278, Absatz 3, BDG 1979.