Verwaltungsgerichtshof
13.09.2007
2007/12/0137
Es liegt im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sicherzustellen, der sich nicht notwendig auf die Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber einengt (hier betreffend Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979).