Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2008

Geschäftszahl

2007/12/0115

Rechtssatz

Für den Beweiswert eines Gutachtens ist es irrelevant, ob der Befund und die daraus gezogenen Schlüsse verbalisiert oder durch Ankreuzen von vorformulierten Textelementen zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidend ist allein, ob die derart vorgenommene und nach außen in Erscheinung tretende Beurteilung schlüssig ist.