Verwaltungsgerichtshof
30.03.2011
2007/12/0098
GRS wie 2007/12/0092 E 13. März 2009 RS 6
(hier: nur der erste Satz)
In Ansehung des Ausmaßes einer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit liegt keine Trennbarkeit vor, weil die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen oder nicht, vom verlangten Ausmaß, d.h. insbesondere auch von der konkreten Zeitdauer, abhängt. Erweist sich, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer - wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, und ist der Beamte nicht zu einer Modifikation seines Ansuchens bereit, so ist sein Antrag abzuweisen; die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einem vom Antrag des Beamten abweichenden Ausmaß, insbesondere auch in einem geringeren Umfang, ist nicht zulässig vergleiche zur gleichartigen Rechtslage nach dem LDG 1984 das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie zur vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben nach Paragraph 75, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0108).