Verwaltungsgerichtshof
30.03.2011
2007/12/0098
Die auf die (teilwiese) Abweisung eines Antrags nach Paragraph 50 a, BDG 1979 eingeschränkte Anfechtungserklärung ist zulässig. Damit gibt der Beamte nämlich (nachträglich) zu erkennen, dass die ihm im stattgebenden (nicht angefochtenen) Teil des angefochtenen Bescheides eingeräumte Herabsetzung jedenfalls auch von seinem verfahrenseinleitenden Antrag, den er im Verwaltungsverfahren nicht eingeschränkt hat, mitumfasst war, dieser also nicht so zu verstehen war, er wolle ausschließlich eine Herabsetzung in der gesamten Dauer des beantragten Zeitraumes.