Verwaltungsgerichtshof
17.10.2008
2007/12/0090
Auf die Frage, ob Richtverwendungsarbeitsplätze existieren, die als Stellvertreterfunktionen bezeichnet sind, obwohl bei ihnen auf Dauer keine Aufgaben anfallen, die wesensmäßig schon dem höherwertigen (vertretenen) Arbeitsplatz zuzuordnen sind, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Gesetz eine bestimmte Richtverwendung als einer bestimmten Funktionsgruppe zugehörig festlegt. Auch wenn eine solche Richtverwendung - entsprechend der Bezeichnung des Arbeitsplatzes - als Stellvertreterfunktion ausgewiesen wird, folgt daraus nicht, dass die Stellung als Stellvertreter für die Einordnung der Funktion in den Richtverwendungskatalog maßgeblich war.