Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Geschäftszahl

2007/12/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0167 E 26. April 2006 RS 6

Stammrechtssatz

Paragraph 37, Absatz eins, GehG 1956 findet aus dem Grunde des Paragraph 37, Absatz 10, Ziffer 2, GehG 1956 auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als "Stellvertreter-Funktion" ausgewiesen ist, keine Anwendung.