Verwaltungsgerichtshof
17.10.2008
2007/12/0090
GRS wie 2005/12/0167 E 26. April 2006 RS 5
Wann die Ausübung einer Stellvertretung bei der Arbeitsplatzbewertung (und als Folge der Wertigkeit des Arbeitsplatzes bei der Bemessung einer Funktionszulage gemäß Paragraph 30, GehG 1956) zu berücksichtigen ist, regelt - indirekt - Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 10, GehG 1956. Demnach steht für die vorübergehende Verwendung an einem Arbeitsplatz unter den im ersten Satz des Paragraph 37, Absatz eins, GehG 1956 näher umschriebenen Voraussetzungen eine Funktionsabgeltung (und damit keine Funktionszulage) zu. Als vorübergehende Verwendung gelten nach dem zweiten Satz des Paragraph 37, Absatz eins, GehG 1956 insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise ausgeübt werden.