Verwaltungsgerichtshof
17.10.2008
2007/12/0090
Der methodologische Ansatz, den Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu keiner höheren als der Funktionsgruppe 3 dadurch zu führen, dass der Gesamtpunktewert für seinen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist, ist nicht zu beanstanden. Demgegenüber sind Versuche, einen solchen Nachweis durch Vergleich mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und daraus abgeleitete hierarchische Abstufungen) zu führen, von vornherein ungeeignet vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0222, und vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0110). Dasselbe gilt für eine nicht durch Analyse von Richtverwendungen untermauerte Behauptung, die (obere) Punktewertgrenze der Funktionsgruppe 3 liege bei 609 Punkten vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086).