Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Geschäftszahl

2007/12/0078

Rechtssatz

Richtet sich ein Antrag ausdrücklich auf die Feststellung des "Vorliegens oder Nichtvorliegens" einer Dienstzuteilung, so erfordert eine derartige Feststellung - da sich Versetzung und Dienstzuteilung in ihren Rechtswirkungen durch die zeitliche Dimension unterscheiden - die Klärung, ob die in Rede stehende Personalmaßnahme wegen ihrer zeitlichen Auswirkungen nach ihrem tatsächlichen Gehalt als Versetzung oder als bloße Dienstzuteilung zu qualifizieren ist. Dies gilt insbesondere, wenn eine übermäßig lange Dauer der Dienstzuteilung in den Raum gestellt wird.