Verwaltungsgerichtshof
05.09.2008
2007/12/0078
Jedenfalls für die Klärung der Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Versetzung nach Paragraph 38 und einer Dienstzuteilung nach Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den hg. Beschluss vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0096, sowie die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2008, Zlen. 2007/12/0118 und 2008/12/0049) sowie der Berufungskommission vergleiche den Bescheid der Berufungskommission vom 30. November 2004, Zl. 120/11-BK/04) zur Entscheidung über eine diesbezüglich erhobene Berufung die Berufungskommission zuständig; es liegt insofern eine "Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979" im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 vor. Nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit einer Dienstzuteilung aus einem anderen Grund behauptet wird, ist zur Erledigung einer Berufung gegen einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid die oberste Dienstbehörde zuständig vergleiche dazu die zitierten hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2008).