Verwaltungsgerichtshof
04.02.2009
2007/12/0062
GRS wie 97/12/0269 E 16. März 1998 VwSlg 14856 A/1998 RS 1 (Hier nur letzter Satz)
Im Dienstrechtsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt. Ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht nur dann, wenn durch diese Dienstaufträge die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden.