Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2009

Geschäftszahl

2007/12/0062

Rechtssatz

Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der inhaltlichen Berechtigung des vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsantrages kam dem Amt der Medizinischen Universität W als Dienstbehörde erster Instanz zu; die belangte Behörde - der in diesem Verfahren lediglich die Funktion der Berufungsbehörde zukommt - war daher zur Behandlung dieses Antrages funktionell unzuständig. Dies hat sie aber nicht zur Zurückweisung dieses Antrages berechtigt; sie wäre vielmehr gehalten gewesen, denselben in Anwendung des Paragraph 6, AVG dem zu seiner Behandlung zuständigen Amt der Medizinischen Universität W zu überweisen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0041, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, sowie das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0046 = VwSlg. 16.997/A).