Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Geschäftszahl

2007/12/0049

Rechtssatz

In der Konstellation, in der nach dem äußeren Erscheinungsbild die Weisung (betreffend Dienstzuteilung) des Sicherheitsdirektors für Oberösterreich - unbeschadet seiner Anweisung durch die Bundesministerin für Inneres - vorliegt, ist dieser auch zuständig, über die Rechtswirksamkeit der von ihm erteilten Weisung einen Feststellungsbescheid zu erlassen.