Verwaltungsgerichtshof
17.10.2008
2007/12/0049
In der Konstellation, in der nach dem äußeren Erscheinungsbild die Weisung (betreffend Dienstzuteilung) des Sicherheitsdirektors für Oberösterreich - unbeschadet seiner Anweisung durch die Bundesministerin für Inneres - vorliegt, ist dieser auch zuständig, über die Rechtswirksamkeit der von ihm erteilten Weisung einen Feststellungsbescheid zu erlassen.