Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Geschäftszahl

2007/12/0049

Rechtssatz

Da gemäß Paragraph eins, Absatz 4, DVG das Recht des Vorgesetzten, dienstliche Anweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt wird, gehen die auf dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes u.a. ergangene DPÜ-VO 2005 gegründeten Bedenken gegen die Zuständigkeit des Sicherheitsdirektors zur Erteilung einer Weisung an den Beschwerdeführer ins Leere vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, sowie vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058).