Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Geschäftszahl

2007/12/0049

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der mit der Leitung des Innenressorts Betraute männlichen Geschlechts. Die in der Fertigungsklausel gebrauchte weibliche Form "Für die Bundesministerin" tat jedoch der objektiven Erkennbarkeit keinen Abbruch, dass die angefochtene Erledigung - der angefochtene Bescheid - dem zum damaligen Zeitpunkt zum Bundesminister für Inneres (Artikel 78 a, Absatz eins, B-VG) Bestellten zuzurechnen war.