Verwaltungsgerichtshof
17.10.2008
2007/12/0014
Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit kommt es auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand des Beschwerdeführers an, nicht hingegen auf den subjektiven Arbeitswillen und die Bereitschaft, bestimmte Beschwerden im Zuge der Arbeitsleistung in Kauf zu nehmen vergleiche sinngemäß die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0301, und vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0191).