Verweisungsarbeitsplätze sind im gesamten Unternehmensbereich in Betracht zu ziehen (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058).Verweisungsarbeitsplätze sind im gesamten Unternehmensbereich in Betracht zu ziehen vergleiche sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058).