Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2010

Geschäftszahl

2007/11/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0094 E 27. Oktober 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsvorentscheidung tritt nur infolge eines ZULÄSSIGEN Vorlageantrages außer Kraft, ein unzulässiger Antrag hat keine Rechtswirkungen.