Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2009

Geschäftszahl

2007/10/0185

Rechtssatz

Das Verbot gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 richtet sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann vergleiche E 3. Oktober 2008, 2006/10/0005). Die Forstbehörden sind zum Einschreiten gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 von Amts wegen, ohne Rücksicht darauf, ob die Rodung vom Eigentümer oder von einer anderen Person verursacht worden ist, verpflichtet vergleiche E 21. November 2005, 2002/10/0232).