Verwaltungsgerichtshof
03.10.2008
2007/10/0147
Die durch die belangte Behörde vorgenommene Änderung des Tatvorwurfes, wodurch das erstinstanzlichen Straferkenntnis, welches dem Beschwerdeführer vorwarf, er habe "unbefugt gerodet, indem die Wurzelstöcke der Bäume entfernt und der Waldboden landwirtschaftlich zum Getreideanbau verwendet wurden", dahingehend abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer nunmehr zur Last gelegt wurde, er habe "unbefugt gerodet, indem der Waldboden landwirtschaftlich zum Getreideanbau verwendet wurde", stellt lediglich eine Einschränkung, aber keinen unzulässigen Austausch des Tatvorwurfes dar vergleiche auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0033).