Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2011

Geschäftszahl

2007/10/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0082 E 29. Jänner 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, Stmk SHG schließt einen Anspruch auf Sicherung des Lebensbedarfes - nur im Umfang dieses Anspruches besteht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Stmk SHG eine Rückersatzpflicht des Sozialhilfeträgers - dann aus, wenn der Hilfe Suchende seinen Lebensbedarf (Behandlung und Pflege im Krankenhaus) entweder selbst ausreichend beschaffen kann oder von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.