Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2010

Geschäftszahl

2007/10/0043

Rechtssatz

Die Bildung eines "gemeinsamen" Richtsatzes und die Einbeziehung der Einkünfte eines Angehörigen in die "eigenen Mittel" des Hilfe Suchenden setzt voraus, dass die (Hilfe Suchende) Bfin iSd Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Wr SHG 1973 mit ihrem (Ehegatten oder) Lebensgefährten (und gegebenenfalls weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen) in Haushaltsgemeinschaft lebt, dass auch die Angehörigen unterhaltsberechtigt und hilfsbedürftig sind und gegebenenfalls, dass der Hilfe Suchenden Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes von dem Lebensgefährten tatsächlich zukommen oder wenigstens ein leicht liquidierbarer Rechtsanspruch auf solche Leistungen. (Hier: Solche Feststellungen wären geboten gewesen und zwar zur Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft vergleiche E 23. März 2004, 2001/11/0075; E 22. Dezember 2003, 2003/10/0216).