Verwaltungsgerichtshof
21.05.2008
2007/10/0029
Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG sind bei der Bedarfsbeurteilung jene Personen außerhalb des 4-km-Straßenpolygons zu berücksichtigen, "die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet" zu versorgen sind. "Beschäftigung", "Einrichtungen" und "Verkehr" im betreffenden Gebiet kommen daher jeweils für sich als bedarfsbegründend in Betracht, wobei die Annahme, es würden sich
Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG "auf Grund ... des Verkehrs"
der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt ist, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2008, Zl. 2006/10/0258 und die dort zitierte Vorjudikatur).