Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2010

Geschäftszahl

2007/10/0003

Rechtssatz

Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes vergleiche E 14. März 2008, 2006/10/0201) hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - beschwerdefallbezogen - davon ab, ob die Bfin ab dem Zeitpunkt der erhöhten Pflegebedürftigkeit ihren Lebensbedarf trotz Leistung eines Beitrags in der vorgeschriebenen Höhe der Eigenleistung aus eigenen Mitteln, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Verwertung des Fruchtgenussrechtes an der Eigentumswohnung, sichern konnte. Die belBeh hat die Hilfebedürftigkeit der Bfin im Ausmaß der vorgeschriebenen Eigenleistung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verwertung eines Fruchtgenussrechtes verneint, mit dem sie unbestrittenermaßen nicht im Grundbuch eingetragen ist, ohne auch nur im Ansatz die Frage zu erörtern, ob die nach Auffassung der belBeh - auf diesem Weg erzielbaren Mittel so rechtzeitig erlangt werden könnten, dass eine Gefährdung des Pflegebedarfes der Bfin nicht eintritt.