Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2008

Geschäftszahl

2007/09/0369

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0098 E 15. Dezember 2004 RS 1

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, vermag an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nichts zu ändern (Hinweis E 10.3.1999, Zl. 97/09/0144, mwN). Allerdings bedeutet dies nicht, dass den Beschwerdeführer als einen in Betracht kommenden Adressaten der Strafnorm damit an der vorgeworfenen Übertretung des AuslBG zwingend ein Verschulden trifft.