Verwaltungsgerichtshof
24.06.2009
2007/09/0352
GRS wie 2003/09/0086 E 28. Oktober 2004 RS 1
(Hier: Haben die Arbeitskräfte bereits zumindest ein bis zwei Stunden gearbeitet, als sie von den einschreitenden Organen aufgegriffen wurden, so wäre die (erst nachträgliche) Kontrolle jedenfalls bereits zu spät gekommen, um die Aufnahme einer bewilligungspflichtigen Arbeit durch Personen, die die dazu erforderlichen Papiere nicht besitzen, von vornherein zu verhindern.)
Mit dem Verweis allein darauf, er selbst hätte noch am selben Tag eine Kontrolle durchführen wollen, was lediglich durch die in Rede stehende Amtshandlung verhindert worden sei, hat der Beschwerdeführer ein wirksames Kontrollsystem zur rechtzeitigen Hintanhaltung von Verletzungen des AuslBG nicht dargetan. Vielmehr hätte dies insbesondere solcher Vorkehrungen bedurft, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt waren, gar nicht erst mit der bewilligungspflichtigen Arbeit hätten beginnen können.