Verwaltungsgerichtshof
02.07.2010
2007/09/0348
GRS wie 89/04/0050 E 2. Oktober 1989 RS 2
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (Hinweis E 18.6.1969, 507/68, VwSlg 7603 A/1969).