Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2009

Geschäftszahl

2007/09/0345

Rechtssatz

Eine Leistung, die bei Vertragsabschluss nicht im Vorhinein eindeutig bestimmt ist, sondern erst nach diesem Zeitpunkt auf einer Baustelle "an Ort und Stelle festgelegt" werden soll, stellt kein Werk dar und kann keine Grundlage einer Gewährleistung sein; ein solcher Vertrag ist als "plumper Umgehungsversuch des AuslBG" anzusehen. (Hier: Eine plumpe Umgehung soll nicht unterstellt werden, jedoch überwogen die Aspekte einer Arbeitskräfteüberlassung und damit einer Beschäftigung der Ausländer durch das vom Bf vertretene Unternehmen jene eines Werkvertrages; Beschäftigung iSd Paragraph 2, AuslBG lag vor.)